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   BayObLG, 29.01.2003 - 1Z BR 42/02   

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https://dejure.org/2003,5162
BayObLG, 29.01.2003 - 1Z BR 42/02 (https://dejure.org/2003,5162)
BayObLG, Entscheidung vom 29.01.2003 - 1Z BR 42/02 (https://dejure.org/2003,5162)
BayObLG, Entscheidung vom 29. Januar 2003 - 1Z BR 42/02 (https://dejure.org/2003,5162)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BGB § 133; ; BGB § 2088; ; BGB § 2089; ; BGB § 2192

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133 § 2088 § 2089 § 2192
    Erbeinsetzung oder Auflage bei prozentualer Aufteilung des Nachlasswertes - Grabpflegekosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Formgültigkeit eines Testaments bei Durchstreichungen und Korrekturen; Beschränkte Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Auslegung eines Testaments durch das Rechtsbeschwerdegericht; Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Auflage

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Erbrecht, Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Auflage

Verfahrensgang

  • AG Bad Kissingen - VI 743/00
  • LG Schweinfurt - 11F T 5/02
  • BayObLG, 29.01.2003 - 1Z BR 42/02

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 656
  • FamRZ 2003, 1783
  • Rpfleger 2003, 248
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.02.1993 - IV ZR 239/91

    Testamentsauslegung bei Auflagenanordnung - Beweislast für Vollziehungsanspruch

    Auszug aus BayObLG, 29.01.2003 - 1Z BR 42/02
    Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen worden sind, ob ein wesentlicher Umstand übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363, BayObLG NJWE-FER 2000, 93; MünchKomm/Leipold BGB 3. Aufl. § 2084 Rn.. 84).
  • BGH, 13.07.1959 - V ZB 4/59

    Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen

    Auszug aus BayObLG, 29.01.2003 - 1Z BR 42/02
    Maßgeblich ist hier, dass die Beschwerdeführerin vorgetragen hat, der Erbschein gebe ihre erbrechtliche Stellung nicht richtig wieder (vgl. BGH NJW 1959, 1730; BayObLG FamRZ 1984, 1268/1269; Keidel/ Kahl FGG 14. Aufl. § 20 Rn. 73; Jansen FGG 2. Aufl. § 20 Rn. 54).
  • BayObLG, 14.12.2000 - 1Z BR 95/00

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus BayObLG, 29.01.2003 - 1Z BR 42/02
    Nach der Lebenserfahrung geht der Erblasserwille regelmäßig dahin, dass die Grabpflege von den eingesetzten Erben wahrgenommen wird (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1174/1175; Palandt/Edenhofer § 2087 Rn. 2).
  • BayObLG, 07.06.1994 - 1Z BR 69/93

    Handschriftliche Änderung eine eigenhändigen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 29.01.2003 - 1Z BR 42/02
    Die Veränderung des Testaments nach § 2255 BGB kann sich auf einzelne Teile des Testaments beschränken, etwa indem einzelne Verfügungen gestrichen werden, und bedarf nicht der Form des § 2247 BGB (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 246/247; MünchKomm BGB/Burkart 3. Aufl. § 2255 Rn. 7; Staudinger/Baumann BGB 13. Aufl. § 2255 Rn. 11; Voit in Dittmann/Reimann/Bengel Testament und Erbvertrag 3. Aufl. § 2255 Rn. 13).
  • BayObLG, 24.07.1984 - BReg. 1 Z 41/84

    Erbschein; Beschwerde; Beschwerdebefugnis; Erbe; Vorbescheid

    Auszug aus BayObLG, 29.01.2003 - 1Z BR 42/02
    Maßgeblich ist hier, dass die Beschwerdeführerin vorgetragen hat, der Erbschein gebe ihre erbrechtliche Stellung nicht richtig wieder (vgl. BGH NJW 1959, 1730; BayObLG FamRZ 1984, 1268/1269; Keidel/ Kahl FGG 14. Aufl. § 20 Rn. 73; Jansen FGG 2. Aufl. § 20 Rn. 54).
  • BGH, 26.05.2021 - IV ZR 174/20

    Grabpflegekosten mindern den Pflichtteil nicht

    Hierbei kann offenbleiben, ob sich dies bereits aus einer entsprechenden Auslegung des Testaments mit einer Erhöhung der Quoten ergibt (so die Fallgestaltung BayObLG ZEV 2003, 241 [juris Rn. 24 f.] bei Erbeinsetzung von zwei Personen zu je 40 % und Verwendung weiterer 20 % für die Grabpflege) oder - wie das Berufungsgericht angenommen hat - aus einer quotalen Erhöhung der Bruchteile gemäß § 2089 BGB.

    Die Bestimmung eines Erblassers in einer letztwilligen Verfügung hinsichtlich Art und Umfang der nach seinem Tod durchzuführenden Grabpflege ist als Auflage gemäß §§ 1940, 2192 BGB (vgl. BayObLG ZEV 2003, 241 [juris Rn. 24 f.]) oder - je nach Ausgestaltung - als Zweckvermächtnis gemäß §§ 1939, 2156 BGB anzusehen.

  • OLG Bamberg, 06.05.2019 - 3 W 16/19

    Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und einem Auswahl- bzw. Hausratsvermächtnis

    Nach der Lebenserfahrung will der Erblasser nämlich regelmäßig, dass auch die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten vom Erben übernommen wird (vgl. BayObLG NJW-RR 03, 656, OLG Schleswig FamRZ 2016, 406).
  • OLG Köln, 10.02.2010 - 2 U 64/09

    Auslegung eines Testaments

    Weitere Indizien, die herangezogen werden können, z.B. dass einer bestimmten Person die Grabpflege übertragen ist (vgl. zu diesem Indiz für eine gewollte Erbeinsetzung BayObLG NJW-RR 2003, 656, 657; OLG München NJW-RR 2007, 1162, 1163), eine bestimmte Person die Nachlassverbindlichkeiten tilgen oder den Nachlass im Übrigen regeln soll (vgl. BayObLG FamRZ 1986, 835; Baumgärtel-Schmitz a.a.O.; Palandt-Edenhofer, a.a.O., § 2087 Rn. 4), fehlen hier vollständig.
  • OLG Hamm, 16.04.2014 - 10 W 155/12

    Wirksamkeit der Beurkundung eines Testaments durch den als Vorstandsvorsitzenden

    Mit der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Erblasser sind nämlich auch die Regelung des Nachlasses, die Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten und ggf. auch die Bestattung und Grabpflege verbunden (vgl. Palandt / Weidlich 72 , §. 2087, Rz. 4; auch Bayerisches Oberstes Landesgericht , NJW-RR 2003, 656, 657 f.).
  • OLG Hamm, 16.05.2014 - 10 W 96/13

    Anforderungen an die Testierfähigkeit

    Mit der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Erblasser ist jedoch der unmittelbare Einfluss auf dessen gesamtes Vermögen verbunden, dazu die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten und ggf. auch die Bestattung des Erblassers (vgl. Palandt / Weidlich 73 , §. 2087, Rz. 4; auch Bayerisches Oberstes Landesgericht , NJW-RR 2003, 656, 657 f.).
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